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Einkommen- & Lohnsteuer

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Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei einem Rückkehrrecht des Arbeitnehmers (FG)

Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung mit dem einen Arbeitgeber, der durch Betriebsübergang in dieses Arbeitsverhältnis eingetreten ist, beendet und in Ausübung eines unbefristeten Rückkehrrechts mit einem früheren Arbeitgeber, aber in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und unter Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, so ist ein Arbeitsplatzverlust, der eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Niedersächsisches FG, Urteile v. 15.2.2024 - 2 K 52/23 sowie 2 K 72/23; Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, BFH-Az. IX B 34/24 und IX B 37/24).

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Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers an arbeitsfreien Tagen

Nach der bis einschließlich 2020 geltenden Rechtslage konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abgesetzt werden, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Büro zur Verfügung stand. Für die Absetzbarkeit genügte es nicht, dass der Arbeitnehmer das häusliche Arbeitszimmer an Altersfreizeittagen im Rahmen der Altersfreizeit oder an anderen arbeitsfreien Tagen für berufliche Zwecke nutzte.

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Die „Arbeitszimmer-Betriebsaufspaltung“ und präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Entstrickungsbesteuerung

In der Praxis tritt vielfach die Frage auf, ob eine Betriebsaufspaltung dadurch begründet werden kann, dass der personell verflochtenen Betriebs-GmbH ein Büroraum („häusliches Arbeitszimmer“) im Privathaus bzw. in der privaten Eigentumswohnung des Gesellschafters von diesem als funktional wesentliche Betriebsgrundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.

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Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags (BFH)

§ 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist (BFH, Urteil v. 30.01.2024 - III R 15/23; veröffentlicht am 2.5.2024).

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Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Kind (BFH)

Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann, wenn es nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 30.4.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014) (BFH, Urteil v. 30.1.2024 - III R 42/22; veröffentlicht am 2.5.2024).

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Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (BFH)

Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft (BFH, Urteil v. 13.12.2023 - VI R 3/22; veröffentlicht am 2.5.2024).

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Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG – Berücksichtigung des positiven Eigenkapitals einer durch den Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzenen GmbH als Einlage (FG)

Bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.3.2024 - 15 K 15090/22; Revision zugelassen).

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Pensionsrückstellungen bei Formwechsel von GmbH in GbR

Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Pensionzusagen erteilt und hierfür Pensionsrückstellungen gebildet hat, in eine Personengesellschaft umgewandelt, muss die Personengesellschaft die Pensionsrückstellungen fortführen, wenn die Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft – nun in der Rechtsform einer Personengesellschaft – tätig sind. Eine gewinnerhöhende Korrektur der Pensionsrückstellung, soweit sie zum Übertragungsstichtag bestand, erfolgt nicht, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

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