Neue Buchführungsgrenzen nach § 141 AO ab 2024
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn erhöht.
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn erhöht.
Der BFH hat Zweifel, ob Steuerberater seit dem 1.1.2023 zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind, wenn sie beim Finanzgericht Klage erheben oder Anträge stellen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gehören seit dem 1.1.2024 zu den eAS. Gleichzeitig wurden im AEAO zu § 146a die Begrifflichkeiten definiert und erläutert. Nunmehr wird von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, welche Mindestaufzeichnungspflichten Taxi- und Mietwagenunternehmen erfüllen müssen.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ein Rückerstattungsanspruch auf in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer für gemeinnützige Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR und Drittstaaten eingeführt.
Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.
Der BFH hat eine grundlegende Entscheidung zur Vollschätzung bei Verwendung älterer Registrierkassen, die keinen vollständigen Manipulationsschutz bieten, im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG getroffen.
Erzielt ein Krankenhaus, das einen gemeinnützigen Zweckbetrieb i. S. von § 67 Abs. 1 AO darstellt, Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte, die im eigenen Namen ambulante Leistungen erbringen dürfen, gehören diese Einnahmen nicht zum steuerfreien Zweckbetrieb.
Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.
Spätestens zu Beginn eines Jahres prüft die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), inwieweit der jeweils aktuell gültige Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auch für das Folgejahr noch angemessen ist. Die Lebensversicherungsunternehmen dürfen in ihren Neuverträgen einen Garantiezins anbieten, der unter dem Höchstrechnungszins liegt, aber nicht höher.
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden die für die Buchführungspflicht maßgeblichen Schwellenwerte für den Umsatz und Gewinn erhöht.
Der BFH hat Zweifel, ob Steuerberater seit dem 1.1.2023 zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind, wenn sie beim Finanzgericht Klage erheben oder Anträge stellen.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gehören seit dem 1.1.2024 zu den eAS. Gleichzeitig wurden im AEAO zu § 146a die Begrifflichkeiten definiert und erläutert. Nunmehr wird von Seiten der Finanzverwaltung klargestellt, welche Mindestaufzeichnungspflichten Taxi- und Mietwagenunternehmen erfüllen müssen.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde ein Rückerstattungsanspruch auf in Deutschland gezahlte Kapitalertragsteuer für gemeinnützige Rechtsträger mit Sitz in EU/EWR und Drittstaaten eingeführt.
Mit BMF-Schreiben v. 5.2.2024 (BStBl 2024 I S. 177) hat die Finanzverwaltung erstmals umfangreiche Ausführungen zur Auslegung des Begriffs „Ort der Geschäftsleitung“ veröffentlicht (Einfügung einer neuen Regelung zu § 10 AO in den AEAO). Im Kern hat die Finanzverwaltung das bislang verstreute und aus Verwaltungssicht nicht homogen niedergelegte Richterrecht zusammengeführt und zusammengefasst.
Der BFH hat eine grundlegende Entscheidung zur Vollschätzung bei Verwendung älterer Registrierkassen, die keinen vollständigen Manipulationsschutz bieten, im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG getroffen.
Erzielt ein Krankenhaus, das einen gemeinnützigen Zweckbetrieb i. S. von § 67 Abs. 1 AO darstellt, Einnahmen aus der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte, die im eigenen Namen ambulante Leistungen erbringen dürfen, gehören diese Einnahmen nicht zum steuerfreien Zweckbetrieb.
Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.
Spätestens zu Beginn eines Jahres prüft die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), inwieweit der jeweils aktuell gültige Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung auch für das Folgejahr noch angemessen ist. Die Lebensversicherungsunternehmen dürfen in ihren Neuverträgen einen Garantiezins anbieten, der unter dem Höchstrechnungszins liegt, aber nicht höher.
In zwei Urteilen v. 14.12.2023 entschied der BFH, Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an Ärzte, denen als Nebentätigkeit die ambulante Behandlung von Patienten genehmigt worden ist, rechneten nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ i. S. von § 67 AO, sondern seien – ebenso wie die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Ausgaben – einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 64 Abs. 1 AO zuzuordnen. In der V-Entscheidung v. 14.12.2023 ging es darüber hinaus um die gemeinnützigkeitsrechtliche Einordung von Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden. Hier lässt aufhorchen, dass der BFH zur Zurückverweisung der Sache den Hinweis gibt, ein Dauerverlustbetrieb könne die Steuerbegünstigung auch dann gefährden, wenn seine Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden.
Im Anschluss an sein Schreiben vom 29.12.2023 hat das BMF mit Schreiben vom 22.3.2024 eine erneute Änderung des Anwendungserlasses zur AO im Hinblick auf das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz veröffentlicht.
Das BZSt ist für eine Außenprüfung, die den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG für beschränkt Steuerpflichtige betrifft, sachlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit hierfür liegt vielmehr bei dem Finanzamt, das für den Vergütungsschuldner (Auftraggeber) zuständig ist.
Es kann eine Überraschungsentscheidung darstellen, wenn das Finanzgericht eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nicht mit der im Verfahren allein erörterten Umbuchung von Verrechnungssalden auf ein Darlehenskonto und der Annahme eines Rückzahlungsverzichts der Gesellschaft begründet, sondern ohne vorherigen Hinweis darauf abstellt, dass die Absicht zur Rückzahlung der empfangenen Beträge beim Empfänger von Beginn an fehlte, so dass bereits die einzelnen Auszahlungsvorgänge eine vGA darstellen.
Das BFH-Urteil v. 8.11.2023 befasst sich mit der Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids mangels inhaltlich hinreichender Bestimmtheit. Kann dem (Schenkung-)Steuerbescheid die Höhe der festgesetzten Steuer nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ist er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit nichtig. Im Urteilsfall resultiert die nicht hinreichende Bestimmtheit aus Umständen, die die Gesamtschuldnerschaft von Schenker und Beschenkten sowie das Verhältnis von Steuerfestsetzung und deren Erlöschen betreffen.
Das DAC 7-Umsetzungsgesetz enthält wesentliche Verfahrensänderungen im Bereich der Außenprüfung, die der Modernisierung und Beschleunigung dienen sollen. Einige der Auswirkungen für die Praxis werden in diesem Beitrag erläutert.
Im Gemeinnützigkeitsrecht müssen Mittel grundsätzlich zeitnah verwendet werden. Andererseits streben vermögensverwaltende gemeinnützige Körperschaften, insbesondere Stiftungen, in der Regel den Erhalt des Kapitalstocks an. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen, wie mit Umschichtungsgewinnen oder gar -verlusten aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht umzugehen ist.
Die Bundesregierung nimmt mit dem „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ ihre Möglichkeit wahr, zahlreiche unterschiedliche bürokratische Regelungsbereiche zu verschlanken (nachfolgend BEG IV-E). Ziel ist es, die Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu machen und die Rechtsanwender von unnötiger Bürokratie in Höhe von 692 Mio € zu entlasten. Ein zentraler Baustein des Gesetzentwurfs ist – wegen der hohen Aufbewahrungskosten – die Verringerung der Aufbewahrungspflichten von Unterlagen im Handelsgesetzbuch und in den Steuergesetzen. Nachfolgend wird daher keine Gesamtbewertung des Gesetzentwurfs vorgenommen, sondern es soll allein die Frage summarisch untersucht werden, ob die Herabsetzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre in rechtstheoretischer und rechtspraktischer Kohärenz mit den Vorgaben der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1 Satz 2 AO steht.Zimmermann, Viertes Bürokratieentlastungsgesetz - Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsbelege, NWB 15/2024 S. 958
Zum Jahresende 2023 erfuhr die AO einige Änderungen, mit denen der Reform des Personengesellschaftsrechts ab dem 1.1.2024 Rechnung getragen wird. Daneben wurde bei der Einführung der Mindeststeuer eine Sonderregelung zu Verspätungszuschlägen geschaffen.