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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Ein aufgrund einer Jastrow'schen Klausel fällig werdendes betagtes Vermächtnis ist als Nachlassverbindlichkeit nach dem ersten Erbfall abzugsfähig

Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.

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Betriebliche Erbschaftsteuer: BFH korrigiert Anwendung des 90 %-Einstiegstests

Das Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 führte zu einer Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes. Danach sollte nur noch aktives Betriebsvermögen begünstigt werden; Betrieben, die hauptsächlich aus sog. Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG bestanden, sollte die Begünstigung verwehrt werden. Als Hebel für die vorgelagerte Prüfung wurde der 90 %-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) eingeführt. Damit wird das grundsätzlich nicht zu begünstigende Verwaltungsvermögen als Bruttowert ins Verhältnis zum Gesamtwert des übertragenden Betriebs gesetzt. Da Schulden nur beim Gesamtwert Berücksichtigung finden, das Verwaltungsvermögen folglich brutto betrachtet wird, fallen viele – eigentlich schutzbedürftige – Betriebe durch den 90 %-Einstiegstest durch.

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Die Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung des Familienheims

Der Erwerb eines sog. Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Steuerbefreiungen sind geregelt in § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG. Interessant und praktisch relevant ist die Befreiung vor allem deshalb, weil diese nicht auf einen bestimmten Betrag lautet, sondern der Erwerbsgegenstand selbst befreit ist – und dies unabhängig vom Wert. Bis auf den Fall des Erwerbs durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) ist auch die Größe des Familienheims irrelevant. Dies macht das Familienheim zu einem geeigneten Gestaltungsobjekt im Rahmen der Nachfolgeregelung bzw. bei der Übertragung von Vermögen zwischen Ehegatten. Das FG Niedersachsen und das FG München hatten jüngst Gelegenheit, in mehreren Urteilen zu verschiedenen Fragestellungen hierzu Stellung zu nehmen.

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CTA-Konzernmodelle als Instrumente der erbschaftsteuerlichen Optimierung?

Grundsätzlich gilt im Handels- und Steuerrecht der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB und § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG). Im Bereich der Pensionsverpflichtungen gibt es jedoch Ausnahmen von dem vorgenannten Grundsatz. Eine Saldierung ist mitunter handelsrechtlich dann geboten, wenn Vermögensgegenstände dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HGB). Dieses sog. Planvermögen zeichnet sich durch Zweckexklusivität und nachhaltige Insolvenzsicherheit aus. Zur Umsetzung dieser Vorgaben können sich Unternehmen sog. CTA-Modelle bedienen. Bei diesen überträgt das Unternehmen (Treugeber) das Planvermögen (Treugut) zivilrechtlich auf einen Treuhänder, der das Treugut nach den Vorgaben des Treugebers verwaltet und anlegt.

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