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Erbschaft- & Schenkungsteuer

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Erbschaftsteuer //

Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie den Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 13.10.2022 - S 3812b).

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Schenkungsteuer //

EuGH-Vorlage zur erhöhten Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung (FG)

Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Entscheidung dieser Frage gerichtet (FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 7 K 217/21; Az. beim EuGH: C-142/24).

Abo Disquotale Einlagen //

Gesellschafterbezogene Kapitalrücklagenkonten bei einer GmbH

Sofern nur ein Gesellschafter Bareinlagen in eine Kapitalgesellschaft leistet, ohne als Gegenleistung eine zusätzliche Beteiligung am Stammkapital zu erhalten, und dies in der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB verbucht wird, kommt es häufig zu einer steuerpflichtigen Schenkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Zur Vermeidung etwaiger schenkungsteuerlicher Belastungen bietet sich die Bildung sog. gesellschafterbezogener Kapitalrücklagenkonten an. Dies wird von der Finanzverwaltung akzeptiert. Entscheidend ist, dass die Leistung des Gesellschafters nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter führt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass die Leistung als schuldrechtlich zugunsten des leistenden Gesellschafters gebundene Kapitalrücklage verbucht wird. Regelmäßig gelingt dies über die Anpassung des Gesellschaftsvertrags um eine Öffnungsklausel zur Einführung von gesellschafterbezogenen Kapitalrücklagenkonten nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG.

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Abo Erbschaftsteuer //

Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Besteuerung eines betagten Vermächtnisses (BFH)

Setzen Ehegatten in einem sog. Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sog. Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen (BFH, Urteil v. 11.10.2023 - II R 34/20; veröffentlicht am 27.2.2024).

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Abo Erbschaftsteuer //

Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen (BFH)

§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind (BFH, Urteil v. 13.9.2023 - II R 49/21; veröffentlicht am 14.12.2023).

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Abo Erbschaftsteuer //

Steuerliche Nachteile bei Jastrowscher Klausel im Berliner Testament von Ehegatten

Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist.

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Betriebliche Erbschaftsteuer: BFH korrigiert Anwendung des 90 %-Einstiegstests

Das Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 führte zu einer Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes. Danach sollte nur noch aktives Betriebsvermögen begünstigt werden; Betrieben, die hauptsächlich aus sog. Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG bestanden, sollte die Begünstigung verwehrt werden. Als Hebel für die vorgelagerte Prüfung wurde der 90 %-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) eingeführt. Damit wird das grundsätzlich nicht zu begünstigende Verwaltungsvermögen als Bruttowert ins Verhältnis zum Gesamtwert des übertragenden Betriebs gesetzt. Da Schulden nur beim Gesamtwert Berücksichtigung finden, das Verwaltungsvermögen folglich brutto betrachtet wird, fallen viele – eigentlich schutzbedürftige – Betriebe durch den 90 %-Einstiegstest durch.

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Die erbschaftsteuerliche Privilegierung des Familienheims ist objektbezogen

Der II. Senat des BFH stellt mit Urteil v. 1.12.2021 klar, dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG objektbezogen zu verstehen ist, es also unschädlich ist, wenn der Begünstigte anderweitig einen Haushalt führt. Entscheidend ist vielmehr, dass die weitere Selbstnutzung des Familienheims dem Begünstigten aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

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