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Umsatzsteuer

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Gutgläubigkeit des Unternehmers bei unbefugtem Umsatzsteuerausweis durch seinen Arbeitnehmer

Sofern eine rechtlich nicht geschuldete Umsatzsteuer offen in einer Rechnung ausgewiesen wurde, schuldet der leistende Unternehmer, unter dessen Identität die Rechnung erstellt wurde, grds. nach deutscher Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die Steuer. Von dieser Steuerschuld wurde bisher auch in Fällen ausgegangen, in denen Arbeitnehmer ohne Wissen des Unternehmers die Steuer aus betrügerischer Absicht offen auswiesen, um dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuer-abzug zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Problematik hingegen einen differenzierten Standpunkt ein.

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E-Rechnung: Übergangsfrist zur Einführung verlängert

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung für alle Unternehmen im B2B-Bereich wird auf 2026 verschoben. Zwar müssen Unternehmen ab 1.1.2025 E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können; die meisten können aber bis Ende 2026 statt echter E-Rechnungen (X- oder ZUGFeRD-Format) weiter Rechnungen per Papier oder in einem anderen elektronischen Format, z. B. PDF, ausstellen. Für kleinere Betriebe mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von weniger als 800.000 € gilt die Fristverlängerung bis Ende 2027. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://go.nwb.de/jjf7d.

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Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

Das Bundesfinanzministerium hat die Konsequenzen aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshof gezogen und den Anwendungsbereich des § 14c UStG für Fälle eingeschränkt, in denen der Rechnungsempfänger nicht Unternehmer, sondern Endverbraucher ist. Das betrifft aber nur den unrichtigen Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er für den Umsatz schuldet. Anders sieht es aus bei § 14c Abs 2 UStG.

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Kaffeefahrten im Anwendungsbereich der Margensteuer?

Hinweise zum Urteil des FG Niedersachsen vom 12.5.2022 – 5 K 307/14

Im Besprechungsurteil geht es um zwei nicht ganz triviale umsatzsteuerliche Probleme – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Nahrungsergänzungsmitteln und die Reichweite der Margensteuer für Reiseleistungen. Dass die Angelegenheit nicht ganz einfach ist, zeigt bereits der Verfahrensverlauf – für die Besteuerungszeiträume 1997-1999 ergingen bereits im Jahr 2003 Änderungsbescheide, im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden unverbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, worauf das FG Niedersachsen in erster Instanz am 19.1.2017 (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.1.2017 – 5 K 303/14) entschied und der BFH im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 13.12.2018 – V R 52/17) die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Nach mehr als 20 Jahren endete der Rechtsstreit vorläufig durch das Besprechungsurteil aus 2022, seit 19.4.2024 ist das Verfahren erneut beim BFH anhängig (Az. des BFH: V R 29/23).

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Berechnung der Marge bei Differenzbesteuerung im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs

Der BFH hat im Anschluss an zwei EuGH-Vorlagen geurteilt, dass bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb systemwidrig nicht die Bemessungsgrundlage für eine spätere Lieferung mindert. Es sei zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung an einen Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Ermessen des Gerichts zu denken.

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Anwendung der Differenzbesteuerung i. S. des § 25a UStG bei der Veräußerung von Oldtimern

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.12.2023 – 1 K 1651/20, Rev. BFH: V R 1/24

Bei der Differenzbesteuerung (auch Margenbesteuerung genannt) wird abweichend vom Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG die Differenz aus dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis besteuert, wobei die Umsatzsteuer aus der Differenz herausgerechnet wird. Dadurch wird im Ergebnis nur der tatsächlich geschaffene Mehrwert bzw. die Handelsspanne/Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Durch die Differenzbesteuerung werden zum einen Wettbewerbsnachteile des Wiederverkäufers beseitigt, die dieser im Vergleich zu privaten Anbietern beim Verkauf an Privatkunden hat, sowie Doppel- und Mehrfachbesteuerungen vermieden.

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Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschau

Selbstanzeige wegen Umsatzsteuerhinterziehung (§ 371 AO)

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Zur Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen und zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung

FG München, Urteil vom 27.2.2024 – 5 K 1794/22

Das FG München hatte jüngst mit Urteil vom 27.2.2024 – 5 K 1794/22, darüber zu entscheiden, unter welchen konkreten Voraussetzungen Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers steuerbar sind. Ebenfalls zu entscheiden war, welche Maßstäbe an die Plausibilität der Umsatzprognose zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) angelegt werden dürfen und welcher Zeitpunkt dabei für die Prognose maßgeblich ist.

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Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen

Im Rahmen der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen kann die Umsatzsteuerfestsetzung des leistenden Bauunternehmers nur dann zu seinen Ungunsten nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geändert werden, wenn er gegen den Bauträger (Leistungsempfänger) einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat. Auf die Abtretung dieses Anspruchs an das Finanzamt kommt es nicht an.

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Die E-Rechnung kommt

Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland beschlossen. Die Neufassung des § 14 UStG sieht demnach im Kern vor, dass für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich spätestens ab dem 1.1.2027 elektronische Rechnungen verwendet werden müssen, u. a. auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

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