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Umsatzsteuer

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Kaffeefahrten im Anwendungsbereich der Margensteuer?

Hinweise zum Urteil des FG Niedersachsen vom 12.5.2022 – 5 K 307/14

Im Besprechungsurteil geht es um zwei nicht ganz triviale umsatzsteuerliche Probleme – die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Nahrungsergänzungsmitteln und die Reichweite der Margensteuer für Reiseleistungen. Dass die Angelegenheit nicht ganz einfach ist, zeigt bereits der Verfahrensverlauf – für die Besteuerungszeiträume 1997-1999 ergingen bereits im Jahr 2003 Änderungsbescheide, im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurden unverbindliche Zolltarifauskünfte eingeholt, worauf das FG Niedersachsen in erster Instanz am 19.1.2017 (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.1.2017 – 5 K 303/14) entschied und der BFH im Revisionsverfahren (BFH, Urteil vom 13.12.2018 – V R 52/17) die Sache an das Finanzgericht zurückverwies. Nach mehr als 20 Jahren endete der Rechtsstreit vorläufig durch das Besprechungsurteil aus 2022, seit 19.4.2024 ist das Verfahren erneut beim BFH anhängig (Az. des BFH: V R 29/23).

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Berechnung der Marge bei Differenzbesteuerung im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs

Der BFH hat im Anschluss an zwei EuGH-Vorlagen geurteilt, dass bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb systemwidrig nicht die Bemessungsgrundlage für eine spätere Lieferung mindert. Es sei zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung an einen Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Ermessen des Gerichts zu denken.

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Anwendung der Differenzbesteuerung i. S. des § 25a UStG bei der Veräußerung von Oldtimern

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.12.2023 – 1 K 1651/20, Rev. BFH: V R 1/24

Bei der Differenzbesteuerung (auch Margenbesteuerung genannt) wird abweichend vom Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG die Differenz aus dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis besteuert, wobei die Umsatzsteuer aus der Differenz herausgerechnet wird. Dadurch wird im Ergebnis nur der tatsächlich geschaffene Mehrwert bzw. die Handelsspanne/Marge der Umsatzsteuer unterworfen. Durch die Differenzbesteuerung werden zum einen Wettbewerbsnachteile des Wiederverkäufers beseitigt, die dieser im Vergleich zu privaten Anbietern beim Verkauf an Privatkunden hat, sowie Doppel- und Mehrfachbesteuerungen vermieden.

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Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschau

Selbstanzeige wegen Umsatzsteuerhinterziehung (§ 371 AO)

In der Rubrik Praxisfälle veröffentlichen wir eine Fragestellung zu einem konkreten Sachverhalt, der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer von allgemeinem Interesse ist. Die Rubrik Praxisfälle erscheint i. d. R. monatlich. Wenn Sie selbst eine Fragestellung zu einem über den Einzelfall hinaus interessanten Sachverhalt haben, können Sie dieses Thema gerne der Redaktion (ust-direkt-redaktion@nwb.de) vorschlagen. Wir weisen darauf hin, dass eine konkrete Rechtsberatung nicht geleistet werden kann und die Lösungshinweise losgelöst von einem etwaigen Einzelfall aus grundsätzlicher Sicht erfolgen.

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Unentgeltliche Abgabe von in einem Blockheizkraftwerk erzeugter Wärme

EuGH, Urteil vom 25.4.2024 – C-207/23 „Finanzamt X“

Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Unternehmer der Besteuerung unterliegt und welche Kosten in den Selbstkostenpreis einfließen.NWB-Nachricht v. 07.05.2024, Umsatzsteuer | Besteuerung unentgeltlicher Wärmelieferungen aus einer Biogasanlage (EuGH)

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Zur Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen und zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung

FG München, Urteil vom 27.2.2024 – 5 K 1794/22

Das FG München hatte jüngst mit Urteil vom 27.2.2024 – 5 K 1794/22, darüber zu entscheiden, unter welchen konkreten Voraussetzungen Geschäftsführungsleistungen eines GmbH-Geschäftsführers steuerbar sind. Ebenfalls zu entscheiden war, welche Maßstäbe an die Plausibilität der Umsatzprognose zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG) angelegt werden dürfen und welcher Zeitpunkt dabei für die Prognose maßgeblich ist.

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Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen

Im Rahmen der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen kann die Umsatzsteuerfestsetzung des leistenden Bauunternehmers nur dann zu seinen Ungunsten nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geändert werden, wenn er gegen den Bauträger (Leistungsempfänger) einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat. Auf die Abtretung dieses Anspruchs an das Finanzamt kommt es nicht an.

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Die E-Rechnung kommt

Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Einführung der obligatorischen E-Rechnung in Deutschland beschlossen. Die Neufassung des § 14 UStG sieht demnach im Kern vor, dass für im Inland steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmen grundsätzlich spätestens ab dem 1.1.2027 elektronische Rechnungen verwendet werden müssen, u. a. auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

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Rückabwicklung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG

Die Vorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG setzt voraus, dass dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Für die Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist es hingegen unerheblich, ob der Leistende den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer in dem Verfahren nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG tatsächlich abtritt.

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Umsatzsteuerliche Organschaft mit Aktiengesellschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft mit einer AG als Organgesellschaft setzt ebenso wie eine Organschaft mit einer GmbH voraus, dass der Organträger bei der AG seinen Willen durchsetzen kann. Werden Angestellte des Organträgers bei der AG als Vorstand eingesetzt, muss der Organträger in der Lage sein, seine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchzusetzen.

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Die häufigsten Fehler in der schriftlichen StB-Prüfung

1. Tag: Umsatzsteuer

In der SteuerStud-Ausgabe 3/2024 wurden zuletzt i. R. einer umfassenden Themenauswertung für die einzelnen Prüfungstage die „Dauerbrenner“ der letzten Jahre herausgefiltert, auf die Sie sich in der Prüfungsvorbereitung fokussieren müssen. Zudem haben Sie wichtige Hinweise zur Klausurtechnik und -taktik je Prüfungsklausur erhalten. Hier schließt sich seit SteuerStud-Ausgabe 4/2024 eine Reihe zu den häufigsten Fehlern in der schriftlichen StB-Prüfung an (zuletzt Jansen zum Verfahrensrecht). Nachfolgend im Fokus steht die Teilaufgabe aus der Umsatzsteuer am 1. Prüfungstag.

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