Schlechte Zeiten für persönlich unbeschränkt haftende(n) Gesellschafter und Kommanditisten
Die Rechtsprechung des BGH zur Abwicklung von Gesellschaften, die Genussrechte, Schuldverschreibungen, die Übernahme stiller Beteiligungen und ähnliche Finanzprodukte ausgegeben haben, geht zunehmend dahin, dass geprellte Anleger nicht nur ihr eingesetztes Kapital verlieren, sondern auch noch erhaltene Ausschüttungen zurückgewähren müssen und damit einen Totalverlust erleiden.