Überentnahmen bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen nach einem typisierten Berechnungsverfahren eingeschränkt.
Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen nach einem typisierten Berechnungsverfahren eingeschränkt.
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die allgemeinen Regelungen und Änderungen, soweit sie die Umsatzsteuer betreffen, wurden bereits in einem eigenen Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 13) beleuchtet. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 sollen daher im Folgenden im Detail und separat hier noch einmal vorgestellt werden.
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen sollen dabei in dem folgenden Beitrag näher dargestellt und gewürdigt werden. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 stellen wir in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 16) vor.
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Am 26.3.2024 ist die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremse- und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 111).
Nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG ist die Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände nach nationalem Recht ausgeschlossen. Demgegenüber weist das EU-Recht (Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) für Kunstgegenstände keine entsprechende Beschränkung auf. Bei unionsrechtlich gebotener Anwendung der Differenzbesteuerung stellt sich dann die weitere Frage, ob die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften für die Steuerpflichtigen und ihre Berater ein „Schreckgespenst“, für die Betriebsprüfer aber ein „Joker“. Schwierigkeiten bereiten nicht nur die sperrigen Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Anwendung im praktischen Einzelfall. Einmal aufgedeckt, halten verdeckte Gewinnausschüttungen noch weitere Überraschungen parat. Denn sie wirken sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung bei der Kapitalgesellschaft aus, sondern auch bei deren Gesellschaftern. Bei den Gesellschaftern kann sich die Steuerfestsetzung – je nach Fallgestaltung – vermindern oder erhöhen. Ist gegenüber dem Gesellschafter zuvor bereits ein Steuerbescheid ergangen, muss dieser geändert werden. Das kann auch nach der Bestandskraft des bisherigen Bescheids und sogar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geschehen. Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das BVerfG befasst.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat April 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Die Europäische Kommission hat am 18.4.2024 eine Berichtigung (sog. Corrigendum) zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) erlassen, die am 19.4.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Herauf macht die wPK aufmerksam.
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R).
Durch § 4 Abs. 4a EStG wird der betriebliche Schuldzinsenabzug im Falle von Überentnahmen nach einem typisierten Berechnungsverfahren eingeschränkt.
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die allgemeinen Regelungen und Änderungen, soweit sie die Umsatzsteuer betreffen, wurden bereits in einem eigenen Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 13) beleuchtet. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 sollen daher im Folgenden im Detail und separat hier noch einmal vorgestellt werden.
Durch das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz: Wachstumschancengesetz) wurden nach langem Gesetzgebungsverfahren umfangreiche Änderungen und Neuerungen im Bereich des Ertrags-, des Umsatz- sowie des Erbschaftssteuerrechts und des Steuerverfahrensrechts eingeführt. Die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen sollen dabei in dem folgenden Beitrag näher dargestellt und gewürdigt werden. Die umfangreichen Neuregelungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung ab 1.1.2025 stellen wir in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe (ab S. 16) vor.
Das Thema der „reibungslosen“ Zusammenarbeit zwischen einem Mandanten und der Kanzlei ist einer der Dauerbrenner, wenn es um Kanzleimanagement geht. Schnell entsteht der Eindruck, dass der Mandant im Mittelpunkt steht und damit dem Steuerberater und seinen Mitarbeitenden „im Weg“. Auch wenn die meisten Mandanten sich redlich bemühen, die ihnen oft rätselhaften Vorgaben der Kanzlei (abgeleitet aus den Vorgaben, die die Finanzverwaltung und andere Behörden machen) zu erfüllen, gibt es immer wieder Mandanten, die durch ihr Verhalten für Unzufriedenheit in der Kanzlei sorgen. Dann steht die Frage im Raum, wie eine gute Zusammenarbeit auch mit „schwierigen“ Mandanten gelingen kann.
Am 26.3.2024 ist die Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremse- und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung – PBRüV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 111).
Nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG ist die Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände nach nationalem Recht ausgeschlossen. Demgegenüber weist das EU-Recht (Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) für Kunstgegenstände keine entsprechende Beschränkung auf. Bei unionsrechtlich gebotener Anwendung der Differenzbesteuerung stellt sich dann die weitere Frage, ob die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert.
Verdeckte Gewinnausschüttungen sind bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften für die Steuerpflichtigen und ihre Berater ein „Schreckgespenst“, für die Betriebsprüfer aber ein „Joker“. Schwierigkeiten bereiten nicht nur die sperrigen Tatbestandsvoraussetzungen der verdeckten Gewinnausschüttung und deren Anwendung im praktischen Einzelfall. Einmal aufgedeckt, halten verdeckte Gewinnausschüttungen noch weitere Überraschungen parat. Denn sie wirken sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung bei der Kapitalgesellschaft aus, sondern auch bei deren Gesellschaftern. Bei den Gesellschaftern kann sich die Steuerfestsetzung – je nach Fallgestaltung – vermindern oder erhöhen. Ist gegenüber dem Gesellschafter zuvor bereits ein Steuerbescheid ergangen, muss dieser geändert werden. Das kann auch nach der Bestandskraft des bisherigen Bescheids und sogar nach Eintritt der Festsetzungsverjährung geschehen. Mit einer solchen Konstellation hat sich jüngst das BVerfG befasst.
Das Geldwäschegesetz (GwG) wird in der Praxis immer wichtiger. Jetzt wurde die Online-Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) verpflichtend und Verdachtsmeldungen haben in Zukunft darüber zu erfolgen.
Ein wesentlicher Kostenblock der meisten Ihrer Mandanten sind die Personalkosten. Fällt ein Mitarbeiter aus, fallen aufgrund der Lohnfortzahlung unverändert Kosten an. Liegt dagegen ein fremdverschuldeter Unfall vor, können die Kosten beim Verursacher zurückgeholt werden.
Bildungsleistungen sollten nach dem Sinn und Zweck von Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich des Gemeinwohls nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die aktuellen Regelungen im EU-Recht und im deutschen Recht sind aber derart kompliziert und schwammig, dass es Bildungsanbietern, Beratern und auch der Finanzverwaltung schwer fällt, diese rechtssicher anzuwenden. In der Konsequenz landen wichtige Fragen (Was ist Allgemeinbildung? Wann sind Bildungseinrichtungen von den zuständigen Behörden anzuerkennen?) vor Finanz- und Verwaltungsgerichten. Aber auch die Urteile führen nicht unbedingt zu mehr Rechtsklarheit, zumal der EuGH insbesondere mit seiner Entscheidung zur Steuerpflicht des Schwimmunterrichts eine nicht zielführende Weichenstellung vollzogen hat, die sich mittlerweile durch die Rechtsprechung auch für andere Bereiche der vielfältigen Bildungslandschaft zieht.
Beim Verkauf eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen stellt sich die entscheidende Frage nach dem Kaufpreis des Unternehmens. Dabei spielt in der Praxis oftmals das vereinfachte Ertragswertverfahren eine wichtige Rolle, um Anhaltspunkte für Preisverhandlungen zu haben.
Am 27.3.2024 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verkündet (BGBl 2024 I Nr. 108). Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren, wenn auch mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. fünf Monaten nun doch noch abgeschlossen werden.
Nun ist es endlich geschafft: Am 22.3.2024 stimmte der Bundesrat dem lange diskutierten „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ – oder kurz „Wachstumschancengesetz“ – zu.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Bestimmung des Bodenwertes gem. § 179 BewG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 6.3.2024 - S 3015, BStBl 2024 I S. 378).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des BFH-Urteils v. 16.11.2022 - II R 39/20 in Bezug auf die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaft-und Schenkungsteuer geäußert. In Bezug auf die tätigkeitsbezogene Auslegung des Begriffs "Betriebs der Land- und Forstwirtschaft" soll das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.2.2024 - S 3201, BStBl 2024 I S. 380).