Haftung von Organmitgliedern für unerlaubte Bankgeschäfte
Inwieweit interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 9.11.2023 - III ZR 105/22, NAAAJ-55894). In dem entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung und mögliche gegenseitige Überwachungspflichten nicht hinreichend gewürdigt.