Neue Urteile zu privaten Veräußerungsgeschäften mit Grundstücken
In einer Reihe bemerkenswerter Entscheidungen konkretisiert der BFH die Anforderungen an die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken.
In einer Reihe bemerkenswerter Entscheidungen konkretisiert der BFH die Anforderungen an die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken.
Inwieweit interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 9.11.2023 - III ZR 105/22, NAAAJ-55894). In dem entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung und mögliche gegenseitige Überwachungspflichten nicht hinreichend gewürdigt.
Die Anlageklasse „Immobilie“ ist trotz der sich schon seit der Corona-Pandemie abzeichnenden Wirtschaftskrise immer noch eine der am besten geeigneten Investmentalternativen. Denn Immobilien bieten neben den fortlaufenden Mieteinnahmen die Möglichkeit, an Bewertungsentwicklungen – selbstverständlich abhängig von den jeweiligen Marktgegebenheiten – zu partizipieren.
Der Beitrag stellt die Grundlagen und den Normcharakter von § 14c UStG dar, beleuchtet sodann § 14c UStG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und zeigt zuletzt, weshalb bei der Auslegung der Norm regelmäßig eine teleologische Reduktion geboten erscheint, sich in der Praxis aber dabei erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) hat jüngst 77 Vorschläge zur Vereinfachung und Modernisierung des Steuerrechts vorgelegt (aufrufbar unter https://go.nwb.de/4c8i5). Ein Vorschlag: Der Gewerbesteuerfreibetrag soll nach oben angepasst werden; und zwar auf 30.000 € anstelle des derzeitigen Freibetrags von 24.500 €. Der Freibetrag – so der BdSt – wurde für Unternehmensgründer eingeführt, um diesen eine Steuererleichterung zu bieten. Seit dem Jahr 2002 sei der Freibetrag nicht mehr erhöht worden und entspricht nach Ansicht des BStZ nicht mehr den gegebenen Umständen, denn Firmen zahlen den Geschäftsführern inzwischen weit höhere Gehälter.
Der im Rahmen des JStG 2022 eingeführte § 22g UStG verpflichtet Zahlungsdienstleister dazu, Aufzeichnungen über von ihnen im Rahmen von Zahlungsdiensten erbrachte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und dem BZSt zu übermitteln. Kurz vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2024 hat das BMF mit Schreiben v. 28.12.2023 (BStBl 2024 I S. 164) Hinweise zur Anwendung der Neuregelung gegeben und eine Fristverlängerung für die erste einzureichende Meldung gewährt. Besonders hervorzuheben sind die umfassenden Verweise des BMF auf die CESOP-Leitlinien, die zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden können.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 13.2.2024 (UAAAJ-59285) ausführlich zu der Anwendung und Ermittlung des Gesamtumsatzschlüssels zur Vorsteueraufteilung i. S. von § 15 Abs. 4 UStG Stellung bezogen. Die an das Schreiben anknüpfenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden entsprechend geändert bzw. ergänzt. Die Ausführungen greifen zwar ausdrücklich weitestgehend nur für die Ermittlung des Gesamtumsatzschlüssels, jedoch lassen sich auch Aussagen zu der Anwendung und Ermittlung von Teilumsatzschlüsseln oder anderen Aufteilungsschlüsseln finden, sodass bislang offen gebliebene Fragen der Beratungspraxis geklärt werden können.
§ 14c UStG verstößt gegen EU-Recht. Und das gleich in zweierlei Hinsicht. So hat es das FG Köln jüngst entschieden (Urteil v. 25.7.2023 - 8 K 2452/21, RAAAJ-57397): Zum einen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn keine Steuergefährdung besteht, da die Rechnungsempfänger zu dem Personenkreis gehören, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (im Streitfall waren es u. a. Verwaltungsbehörden, Gerichte, Unternehmer, die unter § 4 Nr. 26 UStG fallen). Zum anderen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn der Rechnungsaussteller gutgläubig Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen hat. Die Aussagen des FG Köln sind wegweisend und für eine Vielzahl an Fallgestaltungen bedeutsam.
In einer Reihe bemerkenswerter Entscheidungen konkretisiert der BFH die Anforderungen an die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken.
Inwieweit interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer juristischen Person zu einer Beschränkung der straf- und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen können, war Gegenstand eines aktuellen Urteils des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 9.11.2023 - III ZR 105/22, NAAAJ-55894). In dem entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung und mögliche gegenseitige Überwachungspflichten nicht hinreichend gewürdigt.
Die Anlageklasse „Immobilie“ ist trotz der sich schon seit der Corona-Pandemie abzeichnenden Wirtschaftskrise immer noch eine der am besten geeigneten Investmentalternativen. Denn Immobilien bieten neben den fortlaufenden Mieteinnahmen die Möglichkeit, an Bewertungsentwicklungen – selbstverständlich abhängig von den jeweiligen Marktgegebenheiten – zu partizipieren.
Die Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen Preiserhöhungen der Strom- und Gasanbieter primastrom und voxenergie sind mit einem Vergleich geendet. Darin haben sich die Unternehmen verpflichtet, für die an den Musterfeststellungsklagen beteiligten Kunden die Preiserhöhungen zurückzunehmen und etwaige Guthaben in voller Höhe zu erstatten. Hierauf macht der vzbv aktuell aufmerksam.
In seiner nächsten Sitzung am 22.3.2024 berät der Bundesrat über den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz vom 21.1.2024, dem der Bundestag bereits am 23.2.2024 zugestimmt hat.
Der Beitrag stellt die Grundlagen und den Normcharakter von § 14c UStG dar, beleuchtet sodann § 14c UStG im Lichte der aktuellen Rechtsprechung und zeigt zuletzt, weshalb bei der Auslegung der Norm regelmäßig eine teleologische Reduktion geboten erscheint, sich in der Praxis aber dabei erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) hat jüngst 77 Vorschläge zur Vereinfachung und Modernisierung des Steuerrechts vorgelegt (aufrufbar unter https://go.nwb.de/4c8i5). Ein Vorschlag: Der Gewerbesteuerfreibetrag soll nach oben angepasst werden; und zwar auf 30.000 € anstelle des derzeitigen Freibetrags von 24.500 €. Der Freibetrag – so der BdSt – wurde für Unternehmensgründer eingeführt, um diesen eine Steuererleichterung zu bieten. Seit dem Jahr 2002 sei der Freibetrag nicht mehr erhöht worden und entspricht nach Ansicht des BStZ nicht mehr den gegebenen Umständen, denn Firmen zahlen den Geschäftsführern inzwischen weit höhere Gehälter.
Der im Rahmen des JStG 2022 eingeführte § 22g UStG verpflichtet Zahlungsdienstleister dazu, Aufzeichnungen über von ihnen im Rahmen von Zahlungsdiensten erbrachte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und dem BZSt zu übermitteln. Kurz vor dem Inkrafttreten der Regelung zum 1.1.2024 hat das BMF mit Schreiben v. 28.12.2023 (BStBl 2024 I S. 164) Hinweise zur Anwendung der Neuregelung gegeben und eine Fristverlängerung für die erste einzureichende Meldung gewährt. Besonders hervorzuheben sind die umfassenden Verweise des BMF auf die CESOP-Leitlinien, die zumindest als Auslegungshilfe herangezogen werden können.
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 13.2.2024 (UAAAJ-59285) ausführlich zu der Anwendung und Ermittlung des Gesamtumsatzschlüssels zur Vorsteueraufteilung i. S. von § 15 Abs. 4 UStG Stellung bezogen. Die an das Schreiben anknüpfenden Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurden entsprechend geändert bzw. ergänzt. Die Ausführungen greifen zwar ausdrücklich weitestgehend nur für die Ermittlung des Gesamtumsatzschlüssels, jedoch lassen sich auch Aussagen zu der Anwendung und Ermittlung von Teilumsatzschlüsseln oder anderen Aufteilungsschlüsseln finden, sodass bislang offen gebliebene Fragen der Beratungspraxis geklärt werden können.
§ 14c UStG verstößt gegen EU-Recht. Und das gleich in zweierlei Hinsicht. So hat es das FG Köln jüngst entschieden (Urteil v. 25.7.2023 - 8 K 2452/21, RAAAJ-57397): Zum einen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn keine Steuergefährdung besteht, da die Rechnungsempfänger zu dem Personenkreis gehören, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (im Streitfall waren es u. a. Verwaltungsbehörden, Gerichte, Unternehmer, die unter § 4 Nr. 26 UStG fallen). Zum anderen liegt keine Steuerschuld nach § 14c UStG vor, wenn der Rechnungsaussteller gutgläubig Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen hat. Die Aussagen des FG Köln sind wegweisend und für eine Vielzahl an Fallgestaltungen bedeutsam.
Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt (Sächsisches FG, Urteil v. 24.1.2024 - 2 K 936/23, rechtskräftig).
Bund und Länder haben sich im Einklang mit BStBK, DStV, WPK und BRAK am 14.3.2024 im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden.
Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit mit dem Auto etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen (FG Münster, Urteil v. 6.2.2024 - 1 K 1448/22 E).
Mit Urteil vom 13.9.2023 hat der BFH erstmals über die Bilanzierung des Beteiligungsbetrags im Leasing-Restwertmodell entschieden.
Die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Steuer ist keine Masseverbindlichkeit, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt (FG Münster, Urteil v. 25.1.2024 - 10 K 1934/21 E; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 6/24).
Mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG) gelten künftig für kommunale Unternehmen nicht mehr generell die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Das Gesetz wurde am 28.2.2024 vom Landtag NRW beschlossen. Hierauf weist das IDW aktuell hin.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat (BFH, Urteil v. 7.12.2023 - V R 15/21; veröffentlicht am 14.3.2024).
Das Europäische Parlament (EP) hat am 13.3.2024 grünes Licht für das Gesetz über künstliche Intelligenz gegeben. Es soll für Sicherheit und die Achtung der Grundrechte sorgen und Innovationen fördern. Auf den Text hatten sich EU-Parlament und EU-Rat im Dezember 2023 geeinigt.