Das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Mathias Grootens stellt das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer in seinem Zusammenwirken dar und erläutert die mathematische Wirkungsweise anhand von Beispielen.
Mathias Grootens stellt das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer in seinem Zusammenwirken dar und erläutert die mathematische Wirkungsweise anhand von Beispielen.
Der BFH hat festgestellt, dass der überlebende Ehegatte als Erbe des Erstversterbenden die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann.
Aufgrund der demografischen Alterung der Bevölkerung in Deutschland spielt die Unternehmensnachfolge in der Beratungspraxis eine entscheidende Rolle.
Mit gleich lautenden Erlassen v. 22.12.2023 (BStBl 2024 I S. 69) übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.7.2022 - II R 25/20 (BStBl 2024 II S. 21) und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße.
Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.
Mathias Grootens stellt das Tarifsystem der Erbschaft- und Schenkungsteuer in seinem Zusammenwirken dar und erläutert die mathematische Wirkungsweise anhand von Beispielen.
Das BMF hat am 17.5.2024 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.
Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ein erst später fälliges Vermächtnis für die Kinder aus, die beim Tod des Erstverstorbenen ihren Pflichtteil nicht fordern (Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist.
Der Begünstigungszeitraum des § 35b Satz 1 EStG beginnt mit Entstehung der Erbschaftsteuer gem. § 9 ErbStG, regelmäßig mit dem Tod des Erblassers (BFH, Urteil v. 28.11.2023 - X R 20/21; veröffentlicht am 2.5.2024).
Der BFH hat festgestellt, dass der überlebende Ehegatte als Erbe des Erstversterbenden die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat April 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bei kleineren und mittleren Betrieben ist es wichtig, welche Mitarbeiter bei der Lohnsummenregelung einzubeziehen sind. Wie das FG Münster jetzt in erster Instanz entschieden hat, ist die Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten maßgeblich. Diese sei nach Köpfen und nicht anteilig nach der Arbeitszeit zu ermitteln. Einzubeziehen seien dabei auch die Gesellschaftergeschäftsführer. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.
Aufgrund der demografischen Alterung der Bevölkerung in Deutschland spielt die Unternehmensnachfolge in der Beratungspraxis eine entscheidende Rolle.
Das BVerfG hat am 13.3.2024 seinen Jahresbericht 2023 veröffentlicht. Darin informiert das Gericht u.a. über die im Jahr 2024 zu erwartenden Entscheidungen von besonderem Interesse.
Nach einem gleichlautenden Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder zur Schenkungsteuer kann bei Pflegeleistungen eine höhere Pauschale je Stunde angesetzt werden. Das gilt zum einen, wenn als Gegenleistung für eine gemischte Schenkung Pflegeleistungen übernommen werden. Und zum anderen im Zusammenhang mit dem Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG, wenn es um die Frage geht, ob der Zuwendende unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt worden ist.
Das FG Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sog. Steuerklassenprivileg im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Das FG hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Entscheidung dieser Frage gerichtet (FG Köln, Beschluss v. 30.11.2023 - 7 K 217/21; Az. beim EuGH: C-142/24).
Mit gleich lautenden Erlassen v. 22.12.2023 (BStBl 2024 I S. 69) übernimmt die Finanzverwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils v. 26.7.2022 - II R 25/20 (BStBl 2024 II S. 21) und stellt damit die in § 13a ErbStG geregelten Themenfelder Verschonungssystematik und Lohnsummentest auf grundlegend neue Füße.
Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann (BFH, Urteil v. 8.11.2023 - II R 22/20; veröffentlicht am 7.3.2024).
Der II. Senat des BFH bestätigt mit Urteil v. 11.10.2023 die Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung des betagten Vermächtnisses dem Grunde nach als systemimmanent. Zu einer doppelten Besteuerung im engeren Sinne kommt es jedoch nicht, da mit Fälligwerden des Vermächtnisses im zweiten Erbfall eine Nachlassverbindlichkeit in gleicher Höhe entsteht, die den Nachlass des länger lebenden Ehegatten als Gesamtrechtsnachfolger dem vorverstorbenen Ehegatten entsprechend schmälert.
Nachlassverbindlichkeiten mindern den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG, soweit diese nach § 10 Abs. 3 bis 9 ErbStG abzugsfähig sind. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten abgezogen werden können, ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung.