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Grund- & Grunderwerbsteuer

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Abo Wohnungseigentum //

Aktivierung der Erhaltungsrücklage bei Bilanzierenden auf dem Prüfstand

Ein bilanzierender Wohnungseigentümer, der eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen hält, muss nach einem aktuellen Urteil des FG Köln den auf ihn entfallenden Anteil an der Erhaltungsrücklage aktivieren. Diese stelle entgegen der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung ein Wirtschaftsgut dar, weil es die künftige Bezahlung von Aufwendungen ermöglicht. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

Abo Grunderwerbsteuer //

Neue Erlasse v. 5.3.2024 zur grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung

Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.

Editorial //

EuGH-Vorlage zur Konzernklausel

Der BFH hat im Rahmen des Verfahrens II R 8/23 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zur Grunderwerbsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Konzernklausel des § 6a GrEStG vorgelegt. In erster Instanz hatte das FG München mit Urteil vom 8.2.2023 - 4 K 1671/20 bei einer AG mit Sitz in Österreich, die über Zwischengesellschaften Grundstücke in Deutschland hielt, für eine (Abwärts-)Verschmelzung der obersten Konzerngesellschaft auf eine Tochtergesellschaft die Anwendung der Konzernklausel des § 6a GrEStG abgelehnt. Damit wurde zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

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Grunderwerbsteuer //

Weiterer Anpassungsbedarf durch die Auswirkungen des MoPeG? (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, ob sie gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, da zwar durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz die Regelungen der §§ 5, 6 und 7 GrEStG trotz Wegfalls der Gesamthand durch das MopeG bis zum 31.12.2026 anzuwenden sind, aber keine gesetzlichen Regelungen dafür getroffen wurden, dass es nach dem Auslaufen dieser Übergangsregelungen bei Übertragungen in dem Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.2026 zu keiner Verletzung der Nachbehaltensfristen (§§ 5,6,7 GrEStG) mit der Folge der nachträglichen Besteuerung kommt, vor dem Hintergrund, dass es ansonsten möglicherweise bei anstehenden Umstrukturierungen zu erheblichen steuerlichen Risiken kommt und die Regelungen somit im Ergebnis leerlaufen lässt.

Abo Grunderwerbsteuer //

Zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG

Unter Bezugnahme auf zwei BFH-Urteile) hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG (Zurechnungserlass) veröffentlicht (BStBl 2023 I S. 1872) und sich der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Darüber hinaus will die Finanzverwaltung in gewissen Fallkonstellationen dasselbe Grundstück im Rahmen der Ergänzungstatbestände jedoch nicht nur mehrfach zurechnen, sondern auch mehrfach besteuern.

Abo Grundsteuer //

Vergleich der Grundsteuergesetze der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen

Das Urteil des BVerfG v. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u. a. ( MAAAG-80435) führte zwar zur gesetzlichen Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab 1.1.2022, aber auch aufgrund der Öffnungsklausel zu sechs unterschiedlichen Gesetzen (ein sog. Bundesgesetz und fünf Ländergesetze [Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen]).

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Grundsteuer //

Eilanträge gegen Grundstücksbewertung nach dem neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht erfolgreich (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu den Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist (FG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse v. 23.11.2023 - 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23; Beschwerden eingelegt, BFH-Az.: II B 78/23 (AdV) bzw. II B 79/23 (AdV)).

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