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Betriebswirtschaft

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Apps: Richtig schließen

Apps, die man nicht im Display geöffnet hat, laufen meist im Hintergrund. Zwar haben nicht genutzte Apps keinen Einfluss auf den Energieverbrauch. Das Schließen von Apps macht dennoch Sinn, etwa, wenn sich eine Anwendung aufgehängt hat und ein Neustart nötig ist oder wenn zu viele Apps offen sind, sodass der Überblick verloren geht. Bei iPhones mit Face-ID kann man langsam vom unteren Bildschirmrand nach oben streichen und mit einer Wischbewegung die Apps schließen. Bei Android-Smartphones tippt man auf die letzte Anwendungs-Taste (Quadrat-Symbol unten am Bildschirm) oder auf das Dreistrich-Menü. Dann wischt man mit dem Finger nach rechts oder tippt auf „Alle Apps schließen“.

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E-Mail: Zurückholen oft möglich

Wer versehentlich eine Mail an den falschen Adressaten gesendet oder eine falsche Datei angehängt hat, kann diese oft noch zurückholen. Bei Outlook klappt das aktuell nur innerhalb einer Organisation und nur dann, wenn der Adressat sie noch nicht gelesen hat. Um das Rückholen umzusetzen, klickt man auf die gesendete Mail, dann auf „Aktionen“ und „Diese Nachricht zurückrufen“. Der Absender wird über die Aktion informiert. Bei Gmail geht es einfacher: Beim Versenden der Mail öffnet sich ein Fenster mit der Option „Rückgängig“, auf die man klickt, und die Mail wird nicht versendet.

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Bürokratie-Entlastung: Umsetzung von mehreren Maßnahmen

Im Zuge des Bürokratieabbaus sollen Hotels für deutsche Staatsbürger keine Meldezettel mehr ausfüllen müssen. Außerdem werden die Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen von zehn auf acht Jahre und die Schriftformerfordernisse reduziert. Künftig sind in vielen Fällen nur noch Textformerfordernisse notwendig, es genügen zur Bestätigung eine E-Mail, eine SMS oder eine Messenger-Nachricht. Weitere Informationen erhalten Sie z. B. unter https://go.nwb.de/10i5t.

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Schlechte Zeiten für persönlich unbeschränkt haftende(n) Gesellschafter und Kommanditisten

Die Rechtsprechung des BGH zur Abwicklung von Gesellschaften, die Genussrechte, Schuldverschreibungen, die Übernahme stiller Beteiligungen und ähnliche Finanzprodukte ausgegeben haben, geht zunehmend dahin, dass geprellte Anleger nicht nur ihr eingesetztes Kapital verlieren, sondern auch noch erhaltene Ausschüttungen zurückgewähren müssen und damit einen Totalverlust erleiden.

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Zinsen: Vorerst keine Änderung durch die EZB

Die EZB hat die Leitzinsen unverändert gelassen. Sie hat aber angedeutet, dass sich die Inflation dem gewünschten Korridor nähert und das Wirtschaftswachstum schwach bleibt. Experten sehen darin das Signal, dass es bald zu Zinssenkungen kommen kann. Unternehmer, die verfügbares Geld anlegen wollen, sollten sich die noch attraktiven Konditionen sichern, denn die Konditionen „bröckeln“ bereits. Unternehmer, die investieren wollen, sollten ein Vorhaben, wenn möglich, etwas verschieben, um von sinkenden Zinsen zu profitieren.

Abo Unternehmensberichterstattung //

Handlungsbedarf beim aktienrechtlichen Vergütungsbericht nach Erstellung und Prüfung

Anforderungen aufgrund der Neugestaltung durch das ARUG II

Der mit dem ARUG II inhaltlich und konzeptionell neu ausgerichtete Vergütungsbericht von börsennotierten Gesellschaften ist erstmals für das Geschäftsjahr 2021 zu erstellen. Doch auch nach erfolgter Ersterstellung stehen die Unternehmen vor weiteren gesetzlich normierten Herausforderungen.

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