Neuerungen bei der Thesaurierungsbesteuerung
Das Wachstumschancengesetz ist kürzlich endgültig verabschiedet worden. Es bringt gewichtige und zum Teil auch überaus positive Änderungen bei der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG).
Das Wachstumschancengesetz ist kürzlich endgültig verabschiedet worden. Es bringt gewichtige und zum Teil auch überaus positive Änderungen bei der Thesaurierungsbesteuerung (§ 34a EStG).
Mit den BMF-Schreiben vom 24.1.2024 und vom 27.2.2024 hat die Finanzverwaltung jüngst zu zwei praxisrelevanten Themenfeldern der Umsatzsteuer ihre aktuelle Verwaltungsauffassung dargelegt.
Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (§§ 39 und 39b EStG) oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Dies gilt auch für Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher. Sie können wahlweise vom Zuwendenden oder vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber pauschal versteuert werden (BMF-Schreiben v. 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Allerdings steht nach Auffassung der Finanzbehörden (auch) die Pauschalierungsvorschrift unter dem Vorbehalt, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Veranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern zugänglich sind, sollen weder der Anwendung der Freibetragsregelung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG noch der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG zugänglich sein.
Mit der Zinswende ab 2022 ist das klassische Anlagespektrum zurückgekehrt. Der zweite Teil des Aufsatzes behandelt Funktion und steuerliche Behandlung von Investmentfonds, die auch in zinstragende Papiere anlegen.
Die Finanzverwaltung hat mit Datum v. 5.3.2024 gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG veröffentlicht. Darin werden u. a. die Änderungen in den Ergänzungstatbeständen durch die Grunderwerbsteuerreform 2021 und die zeitlich begrenzte Fortgeltung des Gesamthandsprinzips berücksichtigt. Zudem werden Aussagen älterer Erlasse zu einzelnen Themenkomplexen überarbeitet und allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung aufgenommen.
Mit Urteil v. 22.2.2024 entschied der BFH, dass eine immobilienvermietende GmbH trotz Einbindung in eine sog. umgekehrte Betriebsaufspaltung zur Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG berechtigt ist.
Nach bis zum 31.12.2019 geltendem Recht war für die Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich, ob der Ersterwerber dem Zweiterwerber die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat. Für diese Frage hat ein CMR-Frachtbrief keinen Beweiswert.
Bei der seit 2022 zur Anwendung kommenden Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) kehrt keine Ruhe ein.
Das Thüringer Finanzministerium hat Informationen für Steuerzahler zur steuerlichen Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn zugleich ein betriebliches Büro zur Verfügung steht und dies auch dann nicht, wenn der Stpfl. an Altersfreizeittagen und andern arbeitsfreien Tagen das häusliche Arbeitszimmer für berufliche Zwecke nutzt (FG Münster, Urteil v. 15.12.23 - 12 K 1090/21 E; Revision nicht zugelassen).
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (BSG, Urteil v. 23.4.2024 - B 12 BA 3/22 R).
Am 27.3.2024 wurde das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verkündet (BGBl 2024 I Nr. 108). Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren, wenn auch mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. fünf Monaten nun doch noch abgeschlossen werden.
Bundestag und Bundesrat verabschieden am 26.04.2024 das Solarpaket. Die Maßnahmen beschleunigen den Ausbau der Photovoltaik und der anderen erneuerbaren Energien vor dem Hintergrund der PV-Ausbauziele bis 2030.
Am 27.3.2024 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) verkündet (BGBl 2024 I Nr. 108). Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren, wenn auch mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, mit einer zeitlichen Verzögerung von ca. fünf Monaten nun doch noch abgeschlossen werden.
Die Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Kasse begründet keine Schätzungsbefugnis, wenn der Steuerpflichtige in überobligatorischer Weise sonstige Aufzeichnungen führt, die eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit der Einnahmenerfassung bieten. Aus dem BFH-Urteil v. 28.11.2023 - X R 3/22 ergeben sich zahlreiche Ansätze für eine erfolgreiche Abwehrberatung im Bereich der bargeldintensiven Unternehmen.
Das BMF hat den bundeseinheitlichen Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung - Vordruckmuster USt 7 A aktualisiert (BMF, Schreiben v. 22.4.2024 - III C 5 - S 7420-a/21/10001 :001).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Bestimmung des Bodenwertes gem. § 179 BewG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 6.3.2024 - S 3015, BStBl 2024 I S. 378).
Der EuGH hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL geurteilt (EuGH, Urteil v. 18.4.2024 - C‑68/23).
In seiner Stellungnahme macht der DStV darauf aufmerksam, dass Ärger für die Praxis drohen könnte: Durch neue Vorgaben für die Post kann die Zustellung von Briefen künftig länger dauern. Davon sind auch steuerliche Regelungen zur Berechnung von Fristen betroffen.
Die Regelungen zur Thesaurierungsbegünstigung sind mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007 in das EStG aufgenommen worden. Ziel der Regelung des § 34a EStG ist die Angleichung der Belastung thesaurierter Gewinne von Personen- und Kapitalgesellschaften. Dazu werden auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % zuzüglich Zuschlagsteuern belastet, wohingegen spätere Entnahmen einer Steuerbelastung von 25 % zuzüglich Zuschlagsteuern unterliegen.
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat April 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) am 21.12.2022 wurde der politische Flächenbrand durch den Gesetzgeber entzündet. Die Anfeuerung aus dem BMF-Schreiben v. 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) gegen Photovoltaik-Betreiber und der unnötige Aktionismus der Finanzbehörden lässt den Flächenbrand unkontrollierbar erscheinen.Seifert, Photovoltaikanlagen und Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG: Aktuelle Brennpunkte, NWB 20/2024 S. 1374NWB-Nachricht v. 29.04.2024, Wirtschaftsförderung | Bundestag und Bundesrat beschließen Solarpaket I (BMWK)NWB-Nachricht v. 10.04.2024, Einkommensteuer | Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für steuerbefreite PV-Anlagen (FG)
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind zahlreiche ursprünglich geplante Maßnahmen entfallen. Der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen noch übrig sind.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2023 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 14.11.2022 - IV C 7 - S 3104/19/10001 :008).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Anwendung des BFH-Urteils v. 16.11.2022 - II R 39/20 in Bezug auf die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Erbschaft-und Schenkungsteuer geäußert. In Bezug auf die tätigkeitsbezogene Auslegung des Begriffs "Betriebs der Land- und Forstwirtschaft" soll das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.2.2024 - S 3201, BStBl 2024 I S. 380).
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden (FG Köln, Beschluss v. 14.3.2024 - 7 V 10/24; Beschwerde anhängig, BFH-Az. III B 24/24).
Das BMF hat zu den Folgen aus dem BFH-Urteil v. 17.5.2023 - I R 42/19 Stellung genommen und klargestellt, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können (BMF, Schreiben v. 24.4.2024 - IV C 2 - S 2204/24/10001 :001).
Bildungsleistungen sollten nach dem Sinn und Zweck von Umsatzsteuerbefreiungen im Bereich des Gemeinwohls nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die aktuellen Regelungen im EU-Recht und im deutschen Recht sind aber derart kompliziert und schwammig, dass es Bildungsanbietern, Beratern und auch der Finanzverwaltung schwer fällt, diese rechtssicher anzuwenden. In der Konsequenz landen wichtige Fragen (Was ist Allgemeinbildung? Wann sind Bildungseinrichtungen von den zuständigen Behörden anzuerkennen?) vor Finanz- und Verwaltungsgerichten. Aber auch die Urteile führen nicht unbedingt zu mehr Rechtsklarheit, zumal der EuGH insbesondere mit seiner Entscheidung zur Steuerpflicht des Schwimmunterrichts eine nicht zielführende Weichenstellung vollzogen hat, die sich mittlerweile durch die Rechtsprechung auch für andere Bereiche der vielfältigen Bildungslandschaft zieht.