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Einkommensteuer //

Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags (BFH)

§ 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist (BFH, Urteil v. 30.01.2024 - III R 15/23; veröffentlicht am 2.5.2024).

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Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei einem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Kind (BFH)

Eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch dann, wenn es nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist (Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 30.4.2014 - XI R 24/13, BFHE 245, 66, BStBl II 2014, 1014) (BFH, Urteil v. 30.1.2024 - III R 42/22; veröffentlicht am 2.5.2024).

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Keine Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung (BFH)

Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat (BFH, Urteil v. 14.03.2024 - IV R 6/21; veröffentlicht am 2.5.2024).

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Zur zweistufigen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und befindet sich darunter auch eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, ist eine zweistufige Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vorzunehmen. Zunächst ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Betriebsstätten aufzuteilen, sodann ist der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende anteilige Gewerbesteuermessbetrag auf die an dieser beteiligten Gemeinden zu verteilen. Für diesen zweiten Zerlegungsschritt ist dabei nach § 30 GewStG der Zerlegungsanteil nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu ermitteln.

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Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (BFH)

Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach § 24 UmwStG ein, so ist der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gründung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft (BFH, Urteil v. 13.12.2023 - VI R 3/22; veröffentlicht am 2.5.2024).

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Einkommensteuer //

Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG – Berücksichtigung des positiven Eigenkapitals einer durch den Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzenen GmbH als Einlage (FG)

Bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.3.2024 - 15 K 15090/22; Revision zugelassen).

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Wer bezahlt das Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Für den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht ist die Suche nach potenziellen Kostenträgern zur Vermeidung der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse daher Teil des Tagesgeschäfts. Von besonderer Relevanz sind in der Praxis neben der Insolvenzmasse als Hauptkostenträger die Institute der Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren natürlicher Personen und der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei Unternehmensinsolvenzen. Daneben spielt die Ermittlung und Durchsetzung insolvenzspezifischer Ansprüche eine überragende Rolle, zu denen neben der Geschäftsleiterhaftung und der Insolvenzanfechtung auch die persönliche Haftung der Gesellschafter der Personengesellschaft (§ 93 InsO) gezählt werden kann.

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